Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 ALLGEMEINES / GELTUNGSBEREICH
1.1 Unsere Lieferungen und Leistungen einschließlich Vermietungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses jeweils gültigen Fassung. Sie gelten spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung als anerkannt und auch für künftige Geschäftsverbindungen, ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung.
1.2 Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unserer Kunden oder Lieferanten gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Insbesondere bedeutet die Erbringung von Leistungen oder die Annahme von Lieferungen nicht, dass wir diesen abweichenden Bedingungen zustimmen.
2 VERTRAGSSCHLUSS / PREISE / KAUTION / ZAHLUNGEN
2.1 Unsere Angebote, Leistungsbeschreibungen, Kalkulationen, Kostenanschläge usw. insbesondere auf der Website, in Prospekten, Katalogen und Anzeigen sind – vorbehaltlich entgegenstehender Absprachen – freibleibend und unverbindlich. Es gelten die Preise der bei der Anmietung oder Leistung jeweils gültigen Preisliste. Die Preise sind kalkuliert auf der Grundlage einer Grundmiete von vier Kalendertagen. Für jeden Zusatztag an dem die Ware länger als vereinbart behalten wird, berechnen wir jeweils 20 % der Grundmiete. Falls nicht anders vereinbart umfasst ein Miettag die Zeit ab Geschäftsöffnung um 8 Uhr, unabhängig von dem Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung oder Anlieferung bis um 8 Uhr am darauf folgenden Tag.
Ausnahme: Konzerte oder ähnliche kulturelle Veranstaltungen werden pro Veranstaltungstag abgerechnet.
2.2 Die Benutzung der Ware erfolgt ausschließlich durch den Kunden entsprechend der vereinbarten Bestimmung für den vereinbarten Zeitraum; eine Überlassung und/oder Weitervermietung an Dritte kann nur mit unserer Zustimmung erfolgen.
2.3 Wir behalten uns vor, eine bei Abholung oder Anlieferung fällige und vor Übernahme der Ware zahlbare Sicherheitsleistung (Kaution) zu verlangen, über die bei Rückgabe der Ware nach Überprüfung durch uns abgerechnet wird. Ein entsprechendes Guthaben werden wir unverzüglich rückerstatten.
2.4 Der Kunde ist an sein Vertragsangebot vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Annahmeerklärung zustande.
2.5 Die Zahlung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich Vermietungen erfolgt vor Übernahme oder Abholung der Ware, falls nicht Zahlung gegen Rechnung vereinbart wurde.
Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders vereinbart, innerhalb von 7 Werktagen und ohne Abzüge zahlbar. Zahlungsverzug tritt nach Zugang einer Mahnung oder dann ein, wenn der Kunde nicht innerhalb von 30 Werktagen nach Rechnungszugang leistet. Für jede Mahnung nach Verzugseintritt werden dem Kunden brutto 3,00 € in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden sowie die Berechnung gesetzlicher Zinsen bleibt vorbehalten.
2.6 Schecks und Wechsel können nicht angenommen werden. Auch eine Zahlung mit EC-, Visa- oder sonstigen Kreditkarten ist nicht möglich.
2.7 Der Kunde kann die Aufrechnung nicht mit Gegenforderungen erklären.
3 ZURVERFÜGUNGSTELLUNG / ABHOLUNG
3.1 Die Zurverfügungstellung der Ware erfolgt durch Anlieferung beim Kunden (Anlieferungsaufträge) oder durch Abholung bei uns mit anschließender Rückgabe durch den Kunden (Abholaufträge). Wenn nicht ausdrücklich die Abholung vereinbart ist, wird die Ware durch uns angeliefert und auch wieder abgeholt.
3.2 Anlieferungsaufträge
Soweit nicht anders vereinbart gilt: Innerhalb der Stadt Cottbus erfolgt die Anlieferung und Abholung durch unsere Fahrzeuge zum Preis von netto 25,00 € pro Fahrtstrecke. Wir behalten uns vor vom Kunden veranlasste Abweichungen vom vereinbarten Anlieferungs- und/oder Abholort (an einen dritten Ort) zusätzlich zu berechnen. Hierbei gilt folgendes: jede Anfahrt (von unserem Geschäftssitz zum dritten Ort) sowie die anschließende Rückfahrt (zu unserem Lager) wird mit einem Pauschalpreis von mindestens netto 40,00 € (brutto 47,60 €) berechnet. Abweichende Streckenführungen werden gesondert vereinbart und vergütet. In den Abendstunden (16.00 bis 20.00 Uhr) und an Sonnabenden ganztägig wird auf den Pauschalpreis von netto 40,00 € (brutto 47,60 €) ein Aufschlag von 50 %, während der Nacht (20.00 bis 06.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen ein Aufschlag von 100 % berechnet.
Die Kosten für die Anlieferung und/oder Abholung außerhalb von Cottbus werden auf Anfrage berechnet.
Der Kunde hat dafür zu sorgen, dass die freie Zu- und Abfahrt zum Veranstaltungsgelände oder Einsatzort gewährleistet ist. Der Kunde hat uns spätestens acht Werktage vor Veranstaltungsbeginn genaue Hallen- und Geländepläne sowie Lagepläne über den Veranstaltungsort zur Verfügung zu stellen. Eventuell erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom Kunden zu beschaffen.
Bei Entgegennahme der Ware hat der Kunde diese sofort auf Abweichungen zu untersuchen, insbesondere auf Vollständigkeit, Beschädigungen, Übereinstimmung mit der Bestellung und Mängel. Derartige festgestellte Abweichungen sind uns spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Entgegennahme telefonisch anzuzeigen. Werden Mängel oder Beschädigungen festgestellt und sind wir dafür verantwortlich, hat uns der Kunde die Möglichkeit einzuräumen nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann die vereinbarte Vergütung für die von der Nachbesserung betroffene Ware durch uns angemessen herabgesetzt werden. Ist die Ware nicht vollständig oder stimmt sie nicht mit der Bestellung überein können wir nachliefern.
3.3 Abholaufträge
Bei Abholaufträgen bieten wir die Ware in unseren Räumen an. Bei Entgegennahme der Ware hat der Kunde diese selbst sofort auf Abweichungen zu untersuchen, insbesondere auf Vollständigkeit, Beschädigungen, Übereinstimmung mit der Bestellung und Mängel. Hierbei festgestellte Abweichungen sind uns spätestens innerhalb von zwei Stunden nach Entgegennahme telefonisch oder per Telefax anzuzeigen. Treten Mängel auf, hat uns der Kunde die Möglichkeit einzuräumen nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann die vereinbarte Vergütung für die von der Nachbesserung betroffene Ware durch uns angemessen herabgesetzt werden.
Ausnahme: Zeltmaterial kann nicht selbst abgeholt werden, da der Transport und Aufbau dieses Materials unserem fachkundigen Personal vorbehalten ist.
3.4 Die Rücknahme der Ware erfolgt grundsätzlich zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Anlieferungs-, Abhol- oder an einem dritten Ort unter Berücksichtigung der Anlieferungs- und Abholbedingungen in 3.6. Bei Massenware wie Geschirr, Besteck, Tischwäsche etc. gilt, dass dieses ungespült, sortiert und transportfähig gestapelt hinter der ersten verschließbaren Tür auf Parterre bereit stehen muss. Die Rücknahme erfolgt unter Vorbehalt der Nachprüfung (Zählung und Kontrolle im Lager durch uns), insbesondere auf Vollständigkeit, Beschädigungen, Übereinstimmung mit der Bestellung und Mängel.
3.5 Uhrzeitangaben verstehen sich plus/minus zwei Stunden, sofern diese nicht schriftlich als „verbindlich“ oder „Fixtermin“ bezeichnet wurden.
Termine für Anlieferungs-/Abholaufträge sind angemessen zu verlängern, wenn wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen an der rechtzeitigen Anlieferung/Abholung gehindert sind. Nicht zu vertreten ist die Verhinderung oder Verzögerung durch höhere Gewalt, insbesondere Streik, Aussperrung und Mobilmachung, sowie der Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z.B. Lieferverzögerungen eines Herstellers, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Werkstoff- oder Energiemangel, behördliche Anordnungen.
3.6 Die Anlieferung und Abholung erfolgt zum Transportpauschalpreis falls folgende Voraussetzungen erfüllt sind: barrierefrei befahrbare ebenerdige Zuwegung mit Transport hinter die erste verschließbare Tür und maximal 25 Meter Laufweg ab Laderampe Fahrzeug bis erste Tür und für mindestens einen 7,5-Tonnen-LKW. Wir berechnen für das Transportieren der Ware über Treppen, nicht befahrbare Flächen mit Laufwegen über 25 Meter pro Person und Stunde von netto 30,00 € (brutto 35,70 €), jede angefangene halbe Stunde netto 15,00 € (brutto 17,85 €). Es gelten die Aufschläge in Ziffer 3.8. Soweit nicht unter den Transportpauschalpreis fallende Leistungen ausgeführt werden, ist dies dem Kunden vor Beginn anzuzeigen. Die geleisteten Arbeitsstunden sollen auf den Liefer- und Abholdokumenten auf- und vom Kunden abgezeichnet werden. Einwendungen durch den Kunden sind ausgeschlossen, wenn diese nicht auf den Liefer- und Abholdokumenten oder innerhalb von 6 Werktagen gesondert schriftlich erhobenen wurden.
3.7 Zusätzliche, nicht im Mietpreis enthaltene Serviceleistungen bei Anlieferung und Abholung, wie z.B. das Verteilen und Einsammeln der Mietgegenstände werden auf Anfrage kalkuliert, schriftlich vereinbart und in Rechnung gestellt. Soweit nicht vertraglich vereinbarte Serviceleistungen ausgeführt werden ist dies dem Kunden vor Beginn anzuzeigen. Die geleisteten Arbeitsstunden sollen auf den Liefer- und Abholdokumenten auf- und vom Kunden abgezeichnet werden. Einwendungen durch den Kunden sind ausgeschlossen, wenn diese nicht auf den Liefer- und Abholdokumenten oder innerhalb von 6 Werktagen gesondert schriftlich erhobenen wurden. Serviceleistungen werden pro Person und Stunde mit netto 30,00 € (brutto 35,70 €), jede angefangene halbe Stunde mit netto 15,00 € (brutto 17,85 €) berechnet. Es gelten die Aufschläge in Ziffer 3.8.
3.8 Wartezeiten bei Anlieferung und Abholung werden pro Person und Stunde mit netto 30,00 € (brutto 35,70 €) ab der 16. Minute nach tatsächlicher Anlieferung oder Abholung berechnet. In den Abendstunden (16.00 bis 20.00 Uhr) und an den Sonnabenden ganztägig gilt ein Aufschlag von 50 %, während der Nacht (20.00 bis 06.00 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen ein Aufschlag von 100 %.
4 MITWIRKUNGSPFLICHTEN / OBLIEGENHEITEN / REINIGUNG
4.1 Beim Zeltverleih gilt: Für Festzelte über 70 m² ist eine Bauabnahme erforderlich. Die Abnahme hat der Kunde auf seine Kosten zu besorgen. Wir stellen Statik- und Bauskizzen (Prüfbuch für fliegende Bauten) zur Verfügung. Die Bauabnahme wird von uns nur dann besorgt, wenn dies gesondert vereinbart ist.
Der Kunde hat für eine ausreichende Anzahl von Feuerlöschern zu sorgen. Bis 100 m² überbaute Fläche ist ein Feuerlöscher mit 12 kg Füllinhalt, ab 101 m² ein zweiter und ab 401m² ein dritter Feuerlöscher erforderlich. Sollte der Kunde wünschen, dass die entsprechende Anzahl an Feuerlöschern durch uns gestellt wird, muss diese Leistung gesondert vereinbart werden.
Das Aufstellen der Zelte erfolgt auf Anweisung des Kunden. Dieser ist verpflichtet, vor Aufstellen der Zelte den Untergrund hinsichtlich Versorgungsleitungen zu überprüfen. Zelte sind mit entsprechendem Kassettenfußboden oder Erdnägeln bis zu einer Tiefe von 100 cm zu befestigen.
Der Kunde hat uns auf evtl. bestehende Leitungen etc. hinzuweisen.
4.2 Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder einer seiner Erfüllungsgehilfen zur Verfügung gestellte Gegenstände ordnungsgemäß zu sichern, insbesondere bei Mietzelten Aus- und Eingänge dicht zu verschließen und die Zelthalle notfalls von Personen zu räumen. Bei Schneefall hat eine ständige Beheizung angemieteter Zelte zu erfolgen, so dass die Temperatur von 12° C nicht unterschritten wird. Zelte sind in der Regel statisch ohne Schneelast berechnet.
4.3 Zur Verfügung gestellte Gegenstände sind entsprechend den jeweiligen Witterungsverhältnissen zu sichern. Das Bekleben, Bemalen oder anderweitige Bearbeiten der Oberflächen, insbesondere von Zelten ist nicht gestattet.
4.4 Bei Verleih von Tisch- und Mobiliarwäsche gilt: Die Reinigung von mit gebrauchsüblichen Verschmutzungen zurückgegebener Tisch- und Mobiliarwäsche (Tischdecken, Hussen etc.) ist im Mietpreis enthalten. Bei Rückgabe beschädigter Tisch- und Mobiliarwäsche, insbesondere Hussen mit Brandlöchern und/oder sonstigen nicht rückstandslos entfernbaren Verschmutzungen, wird dem Kunden der Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.
4.5 Die Reinigung des Geschirrs, Besteck und Gläser wird gesondert berechnet und auf der Rechnung ausgewiesen. Es gilt eine Mindestreinigungspauschale von netto 25,00 €. Die Abgabe des Leihgeschirrs, - Bestecks und/oder -Gläser muss in geordnetem und sortenreinem Zustand erfolgen.
4.6 Die Reinigung aller anderen verunreinigten Leihartikel wird pro Person und Stunde mit netto 25,00 € (brutto 29,75 €) in Rechnung gestellt. Eine Grillreinigung wird pauschal mit netto 50,- € (brutto 59,50 €) berechnet.
4.7 Der Mieter hat den Mietgegenstand so lange zu bewachen und in Obhut zu behalten, bis die körperliche Übernahme des Mietgegenstandes durch uns oder einen von uns Beauftragten erfolgt ist. Die Obhutspflicht des Mieters endet bei Abholaufträgen mit der Übergabe des Mietgutes in unserem Lager.
5 VERSICHERUNG
Die vermietete Ware ist nicht versichert. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, die Ware für die Dauer der Veranstaltung bzw. des Vertragsverhältnisses gegen Diebstahl zum Wiederbeschaffungswert zu versichern, es sei denn, er nimmt die über uns angebotene Versicherung kostenpflichtig in Anspruch.
6 RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN
6.1 Tritt der Kunde vom Vertrag zurück, ohne dass der Auftragnehmer hierfür einen Anlass gegeben hat, oder kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung und Nachfristsetzung nicht nach und wird die Durchführung des Vertrages hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert, so ist der Auftragnehmer berechtigt, Stornokosten zu verlangen.
Diese betragen:
- bis 8 Wochen vor vereinbarter Lieferzeit 20 % des Auftragspreises,
- zwischen 8 und 4 Wochen vor vereinbarter Lieferzeit 60 % des Auftragspreises,
- zwischen 30 Tagen und 7 Tagen vor vereinbartem Liefertermin 80 % des Auftragspreises,
- zwischen 6 Tagen und 49 Stunden vor vereinbartem Liefertermin 90 % des Auftragspreises,
- 48 Stunden (nur Werktage zählen) vor vereinbartem Liefertermin 100 % des Auftragspreises.
6.2 Wir sind berechtigt einen höheren Schaden geltend zu machen. Dem Kunden bleibt in diesem Fall die Möglichkeit erhalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
7 HAFTUNG
7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
7.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Köpers und der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch zu Gunsten unserer Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.
7.3 Eine Haftung für Schäden, die durch das Einbringen von Erdnägeln bzw. Dübeln in den Untergrund entstehen, übernehmen wir auch gegenüber Dritten nicht.
7.4 Für Ware, die bei Rücknahme gemäß Ziffer 3.4 als verloren festgestellt wurde, haftet der Kunde in Höhe des Ersatzpreises gemäß aktueller Preisliste, hilfsweise in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zzgl. Beschaffungskosten (kein Händlerpreis). Für reparaturfähige Beschädigungen haftet der Kunde - sofern diese den Wiederbeschaffungswert nicht erreichen oder nicht übersteigen - nur bis zur Höhe der Reparaturkosten, in allen anderen Fällen in Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Ware, die als verloren gemeldet wurde wird zunächst in Höhe der Ersatzbeschaffung in Rechnung gestellt und eine Gutschrift erteilt, wenn diese innerhalb von 48 Stunden nach Rücknahme wieder aufgefunden und zurückgegeben wurde.
8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
8.1 Als Erfüllungsort für die Lieferung und Erfüllung von Zahlungspflichten wird der Sitz unseres Unternehmens in Cottbus vereinbart. Gerichtsstand für beide Teile ist Cottbus falls der Kunde Vertragspartner im Sinne des § 38 Abs. 1 und 2 ZPO ist. Wir sind in diesem Fall auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder die Niederlassung des Kunden zuständig ist.
8.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingungen des Schriftformerfordernisses.
8.3 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit insgesamt hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner werden in diesem Fall eine unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem mit dem Vertrag verfolgten Ziel am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.